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Gesetzliche
Bestimmungen in Österreich Die gesetzliche Lage in Österreich ist leider nicht vollständig geklärt. Soweit bekannt kann Modellraketenflug in Österreich erlaubnisfrei bis zu einer Füllmenge von 50 Gramm betrieben werden. In den einzelnen Bundesländern existieren möglicherweise weitere gesetzliche Regelungen. Informationen könnten auch über Austrocontrol, Schnirchgasse 9, 1030 Wien bezogen werden. Die Raketenszene in Österreich ist derzeit sehr klein, Händler sind kaum vorhanden. Seit 2003 ist der landesweite Modellraketen-Dachverband IMR in Österreich vertreten. Um die notwendigen Kontakte herzustellen empfehlen wir auch unser Raketenflieger-Verzeichnis und das Modellraketen Forum. Eine Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit) findet sich hier: Begriffsbestimmung § 1. Pyrotechnische Gegenstände
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken
dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren
willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-,
Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden
sollen. (Schutzklasse III und IV sind uninteressant z.B.wegen begrenzter Steighöhe 100m bzw. 200m) § 4 § 7. § 14. Die nichtgewerbsmäßige
Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen
ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von
pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und
Forschungszwecken. § 15. Pyrotechnische
Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht anders als einzeln gezündet
werden; dieses Verbot gilt nicht hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der
Klasse II, die auf Grund einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden. § 16. Die widmungswidrige
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen
ist verboten. § 17. Die Verwendung
pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern
sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in
unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden. § 20. § 21. Pyrotechnische
Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze dürfen nur mit einer in deutscher
Sprache verfaßten Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem Gegenstand selbst
anzubringen. § 31. Wer gegen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand
darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt
werden. Quelle: Björn, 21. Juni, 2000: Pyrotechnikgesetz (auszugsweise wiedergegeben) von der Homepage vom Innenministerium. Ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit! Siehe auch Gesetzliche Bestimmungen aus anderen europäischen Ländern finden sich auf European Model Rocketry unter Grundlagen. Diese Seite ist Teil von / this
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Für Modellraketen Flieger in Österreich steht mit der IMR ein landesweiter Verein zur Verfügung:
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